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712.11 IKSS CH-SG

Art. 27 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Teilsystem 5: Elektrotechnische Einrichtungen

Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Teil III.2: Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte
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Art. 27 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Teilsystem 5: Elektrotechnische Einrichtungen

1. Stromkreise von Nebenanlagen wie Beleuchtung, Steckdosen usw. müssen vom Stromkreis der bahntechnischen elektrischen Anlagen vollständig getrennt und durch eigene FI-Schalter geschützt sein.

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