712.11
IKSS
CH-SG
Art. 27 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Teilsystem 5: Elektrotechnische Einrichtungen
Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Teil III.2: Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte
Art. 27 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Teilsystem 5: Elektrotechnische Einrichtungen
1. Stromkreise von Nebenanlagen wie Beleuchtung, Steckdosen usw. müssen vom Stromkreis der bahntechnischen elektrischen Anlagen vollständig getrennt und durch eigene FI-Schalter geschützt sein.