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712.11 IKSS CH-SG

Art. 22 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Notantrieb

Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Teil III.1: Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Luftseilbahnen und Standseilbahnen[[1]](#titletitle_text_fn_49633_2_1_c), [[2]](#titletitle_text_fn_49633_2_2_c)
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Art. 22 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Notantrieb

1. Für Luftseilbahnen kann auf eine Notantriebseinrichtung verzichtet werden, wenn eine Bergung gemäss Art. 44 SebV gewährleistet ist.

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