712.11
IKSS
CH-SG
Art. 21 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Seil und Seilverbindungen
Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Teil III.1: Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Luftseilbahnen und Standseilbahnen[[1]](#titletitle_text_fn_49633_2_1_c), [[2]](#titletitle_text_fn_49633_2_2_c)
Art. 21 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Seil und Seilverbindungen
1. Keilendklemmen sind nach spätestens folgenden Zeitabständen zu kontrollieren oder zu erneuern
Seiltyp, Befestigung | Zustandskontrolle | Kontrolle durch Zerlegen | Versetzen
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Zugseil; Keilendklemme | 1 Monat, Beweglichkeit prüfen, gegebenenfalls Entfernung der Schutzhülse | | 3 Jahre
2. Das Verschiebeintervall von Tragseilen beträgt grundsätzlich 12 Jahre für Seilbahnen mit mehr als 100’000 Überrollungen pro Jahr und normgerechten Ablenkradien. Überrollungen pro Jahr entspricht der Anzahl Laufwerkrollen pro Seil multipliziert mit der Anzahl Fahrten pro Jahr. Das Intervall kann bei einer Unterschreitung der jährlichen Überrollungen auf maximal 18 Jahre verlängert werden.