Art. 2 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Begriffe
Art. 2 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Begriffe
1. Allgemeine Begriffe sind in Art. 3 SebV definiert.
2. Weitere für das IKSS relevante Begriffe
a) Förderbänder sind Transportanlagen, welche im Gelände für die Beförderung von Personen eingesetzt werden.
b) Die Baubewilligung ist die baurechtliche Bewilligung nach kantonalem Recht.
c) Als Aufsichtsbehörde gilt die von den Kantonen für die Behandlung der Geschäfte betreffend die Anlagen dieses Reglements bezeichnete Behörde.
d) Die technische Genehmigung ist die Zustimmung der Kontrollstelle zum technischen Dossier einer Anlage.
e) Die Betriebsbewilligung ist die Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Anlage.
f) Im Betriebskonzept wird durch den Anlagebetreiber die Organisation des Betriebs einer Anlage festgelegt.
g) Mit den Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften legt der Anlagebetreiber verbindlich fest, welche Vorgaben einzuhalten sind, um die Sicherheit beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Anlage jederzeit zu gewährleisten.
3. Die Gewerbsmässigkeit ist in Art. 3 Abs. 2 der Seilbahnverordnung (SebV) bzw. Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) definiert.