Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.11 IKSS CH-SG

Art. 19 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Betriebsorganisation

Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Betriebsorganisation

1. Der sichere Betrieb und die Instandhaltung der Anlage richtet sich nach den Vorgaben des Seilbahngesetzes und der Seilbahnverordnung. Dabei kommen grundsätzlich die anlagenspezifischen Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften des Herstellers zur Anwendung.

2. Betrieb und Instandhaltung sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Der Aufsichtsbehörde ist jederzeit Einsicht in diese Dokumente zu gewähren.

3. Für bestehende Anlagen ohne anlagenspezifische Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften sind die Vorgaben im Teil III des vorliegenden Reglements, in Merkblättern und im Betriebsbuch verbindlich.

← Art. 18 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) Zweck und Gegenstand Art. 20 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →