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712.11 IKSS CH-SG

Art. 18 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen
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Art. 18 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

1. Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des Seilbahngesetzes wird grundsätzlich gemäss Seilbahnverordnung mittels Konformitätsbescheinigung einer benannten Stelle erbracht.

2. Für Förderbänder und Materialseilbahnen gelten die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie. Der Nachweis der Erfüllung erfolgt mittels Konformitätserklärung des Herstellers.

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