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712.11 IKSS CH-SG

Art. 16 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Anlagenummerierungen

Teil II: Verfahren
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Art. 16 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Anlagenummerierungen

1. Die Kontrollstelle führt eine systematische Nummerierung der Anlagen. Die Nummern werden pro Anlage und Standort vergeben.

2. Ersatzanlagen erhalten eine neue Nummer, auch bei identischem Standort.

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