712.11
IKSS
CH-SG
Art. 11 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Betriebsbewilligung
Teil II: Verfahren
Art. 11 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Betriebsbewilligung
1. Für den Betrieb ist eine kantonale Betriebsbewilligung nötig. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Recht.
2. Eine dem Betrieb entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
3. Die Betriebsbewilligung setzt eine Abnahme der Anlage vor Ort gemäss Art. 10 voraus.
4. Mit der Betriebsbewilligung wird, unter Beachtung des Betriebskonzepts und den Auflagen der technischen Genehmigung der Kontrollstelle, insbesondere Folgendes festgelegt
a) Anlagenkategorie gemäss Art. 14;
b) Gültigkeitsdauer der Betriebsbewilligung;
c) Betriebsnummer.
5. Die Aufsichtsbehörde kann weitere anlage- oder betriebsspezifische Besonderheiten in die Betriebsbewilligung aufnehmen.