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712.1 CH-SG

Art. 7 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte - Sanktionen

II. Bau und Betrieb der Anlagen
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Art. 7 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte · Sanktionen

1. Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.

2. Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, obliegt den Kantonen.

3. Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.

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