712.1
CH-SG
Art. 5 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte - Voraussetzungen der Bewilligungen
II. Bau und Betrieb der Anlagen
Art. 5 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte · Voraussetzungen der Bewilligungen
1. Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes entspricht und wenn insbesondere die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind.
2. Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes begutachtet.