712.1
CH-SG
Art. 4 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte - Enteignungsrecht
II. Bau und Betrieb der Anlagen
Art. 4 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte · Enteignungsrecht
1. Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.