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712.1 CH-SG

Art. 2 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte - Anwendungsbereich

I. Zweck und Umfang
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Art. 2 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte · Anwendungsbereich

1. Das Konkordat bezieht sich auf alle Luftseilbahnen für Personen- oder Warentransporte. Hievon ausgenommen sind

a) Luftseilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;

b) Luftseilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.

2. In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.

3. Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden.

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