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712.1 CH-SG

Art. 18 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte - Inkrafttreten

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 18 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte · Inkrafttreten

1. Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.

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