712.1
CH-SG
Art. 18 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte - Inkrafttreten
IV. Schlussbestimmungen
Art. 18 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte · Inkrafttreten
1. Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.