712.1
CH-SG
Art. 16 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte - Bestehende Anlagen
IV. Schlussbestimmungen
Art. 16 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte · Bestehende Anlagen
1. Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes anzupassen.
2. Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
3. Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.