712.1
CH-SG
Art. 11 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte - Rechnungsrevisoren
III. Organisation
Art. 11 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte · Rechnungsrevisoren
1. Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.