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712.1 CH-SG

Art. 11 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte - Rechnungsrevisoren

III. Organisation
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Art. 11 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte · Rechnungsrevisoren

1. Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.

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