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712.1 CH-SG

Art. 1 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte - Zweck

I. Zweck und Umfang
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Art. 1 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte · Zweck

1. Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,

a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen;

b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zu Handen der Kantone begutachtet;

c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.

2. Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.

Zweck Art. 2 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte →

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