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Art. 4 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe - Vollzugsbeginn

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Art. 4 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe · Vollzugsbeginn

1. Dieser Regierungsratsbeschluss wird ab 1. Januar 1985 angewendet.

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