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Art. 3 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe - Nationalstrassenabgabe

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Art. 3 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe · Nationalstrassenabgabe

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann mit Organisationen Vereinbarungen über den Verkauf der Vignette im Landesinnern abschliessen.

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