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Art. 2 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe - Schwerverkehrsabgabe
Art. 2 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe · Schwerverkehrsabgabe
1. Die Schwerverkehrsabgabe wird zusammen mit der Motorfahrzeugsteuer veranlagt.
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Zuständigkeit
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