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Art. 1 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe - Zuständigkeit

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Art. 1 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe · Zuständigkeit

1. Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe.

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