711.74
CH-SG
Art. 1 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe - Zuständigkeit
Art. 1 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe · Zuständigkeit
1. Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe.