711.74
CH-SG
Zuständigkeit
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe - Zuständigkeit
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1. Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe.
Art. 2 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe - Schwerverkehrsabgabe
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1. Die Schwerverkehrsabgabe wird zusammen mit der Motorfahrzeugsteuer veranlagt.
2 ...
3 ...
Art. 3 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe - Nationalstrassenabgabe
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1. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann mit Organisationen Vereinbarungen über den Verkauf der Vignette im Landesinnern abschliessen.
Art. 4 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe - Vollzugsbeginn
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1. Dieser Regierungsratsbeschluss wird ab 1. Januar 1985 angewendet.