711.73
SVAVOSAV
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Strassenverkehrsabgaben (SVAV) - Anreizmodell andere Fahrzeuge
Art. 2 SVAV · Anreizmodell andere Fahrzeuge
1. Bei anderen Fahrzeugen, die beim Betrieb kein CO₂ ausstossen, insbesondere elektrisch oder mit Wasserstoff angetrieben werden, wird die einfache oder allenfalls ermässigte Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren um 25 Prozent reduziert.
2. Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache oder die ermässigte Steuer ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist reduziert.