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711.73 SVAVOSAV CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Strassenverkehrsabgaben (SVAV) - Anreizmodell Personenwagen

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Art. 1 SVAV · Anreizmodell Personenwagen

1. Für Personenwagen, die bei ihrer ersten Inverkehrsetzung im Kanton St.Gallen der besten oder zweitbesten Energieeffizienz-Kategorie nach den bundesrechtlichen Vorschriften angehören, wird die einfache Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren für die beste Energieeffizienz-Kategorie um 50 Prozent und für die zweitbeste Energieeffizienz-Kategorie um 25 Prozent reduziert.

2. Für Personenwagen, die den beiden besten Energieeffizienz-Kategorien angehören und in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist reduziert.

3. Für Personenwagen, die erstmals vor dem 1. Oktober 2002 in Verkehr gesetzt wurden, über keine Energieeffizienz-Etikette verfügen oder der schlechtesten Energieeffizienz-Kategorie angehören, wird die einfache Steuer um 25 Prozent erhöht. Für Personenwagen, die der zweitschlechtesten Energieeffizienz-Kategorie angehören, wird die einfache Steuer um 12,5 Prozent erhöht.

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