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711.70 SVAG CH-SG

Art. 9 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Steuerschuld

II. Strassenverkehrssteuern - 1. Motorfahrzeugsteuer
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Art. 9 SVAG · Steuerschuld

1. Die Steuer ist für ein Kalenderjahr im voraus geschuldet.

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