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711.70 SVAG CH-SG

Art. 8 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Beginn und Ende der Steuerpflicht

II. Strassenverkehrssteuern - 1. Motorfahrzeugsteuer
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Art. 8 SVAG · Beginn und Ende der Steuerpflicht

1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgegeben wird.

2. Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben wird.

3. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton.

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