711.70
SVAG
CH-SG
Art. 7 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Steuerzweck
II. Strassenverkehrssteuern - 1. Motorfahrzeugsteuer
Art. 7 SVAG · Steuerzweck
1. Der Reinertrag der Steuer deckt die Aufwendungen des Kantons für Bau und Unterhalt der Strassen nach Strassengesetz sowie für die Kontrolle des Strassenverkehrs, soweit nicht andere Mittel zur Verfügung stehen.
2. ...
3. Massnahmen der Verkehrserziehung und der Unfallverhütung können aus dem Steuerertrag unterstützt werden.
4. Der Kantonsrat beschliesst über die Verwendung der Steuer im Rahmen mehrjähriger Strassenbauprogramme. Er kann verzinsliche Vorschüsse aus allgemeinen Kantonsmitteln beschliessen.