711.70
SVAG
CH-SG
Art. 5 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Steuerfreiheit
II. Strassenverkehrssteuern - 1. Motorfahrzeugsteuer
Art. 5 SVAG · Steuerfreiheit
1. Von der Steuer sind befreit
a) der Bund und seine Anstalten, soweit das Bundesrecht es vorschreibt;
b) der Kanton und die Gemeinden für Fahrzeuge, die ausschliesslich der Feuerwehr, den Polizeikräften, dem Strassenunterhalt oder dem Krankentransport dienen;
c)* Halterinnen oder Halter von Raupenfahrzeugen, die ausschliesslich im Pistendienst verwendet werden;
d)* Postautohalterinnen oder -halter und Verkehrsunternehmen, soweit ihre Fahrzeuge dem fahrplanmässigen Linienverkehr dienen.