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711.70 SVAG CH-SG

Art. 5 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Steuerfreiheit

II. Strassenverkehrssteuern - 1. Motorfahrzeugsteuer
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Art. 5 SVAG · Steuerfreiheit

1. Von der Steuer sind befreit

a) der Bund und seine Anstalten, soweit das Bundesrecht es vorschreibt;

b) der Kanton und die Gemeinden für Fahrzeuge, die ausschliesslich der Feuerwehr, den Polizeikräften, dem Strassenunterhalt oder dem Krankentransport dienen;

c)* Halterinnen oder Halter von Raupenfahrzeugen, die ausschliesslich im Pistendienst verwendet werden;

d)* Postautohalterinnen oder -halter und Verkehrsunternehmen, soweit ihre Fahrzeuge dem fahrplanmässigen Linienverkehr dienen.

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