Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.70 SVAG CH-SG

Art. 22 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Jahressteuer

II. Strassenverkehrssteuern - 2. Motorfahrradsteuer
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Art. 22 SVAG · Jahressteuer

1. Bei der Ausgabe des Kontrollschildes wird eine Jahressteuer von Fr. 20.- erhoben.

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