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711.70 SVAG CH-SG

Art. 2 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Zuständigkeit

I. Einleitung
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Art. 2 SVAG · Zuständigkeit

1. Die für die Prüfung von Fahrzeugführenden und Fahrzeugen zuständige Behörde trifft die in diesem Gesetz vorgesehenen Verfügungen, soweit keine andere Behörde zuständig erklärt wird.

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