711.70
SVAG
CH-SG
Art. 2 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Zuständigkeit
I. Einleitung
Art. 2 SVAG · Zuständigkeit
1. Die für die Prüfung von Fahrzeugführenden und Fahrzeugen zuständige Behörde trifft die in diesem Gesetz vorgesehenen Verfügungen, soweit keine andere Behörde zuständig erklärt wird.