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711.70 SVAG CH-SG

Art. 16 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Steuerfuss

II. Strassenverkehrssteuern - 1. Motorfahrzeugsteuer
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Art. 16 SVAG · Steuerfuss

1. Der Motorfahrzeug-Steuerfuss beträgt wenigstens 90, höchstens 110 Prozent der einfachen Steuer.

2. Der Kantonsrat beschliesst über den Steuerfuss mit dem Kantonsvoranschlag. Die Festsetzung richtet sich nach dem im Strassenbauprogramm vorgesehenen Rahmenkredit.

3. Eine Abweichung vom im Strassenbauprogramm vorgesehenen Steuerfuss vor Ablauf des Strassenbauprogramms bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates.

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