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711.70 SVAG CH-SG

Art. 12 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - b) besondere Fahrzeuge

II. Strassenverkehrssteuern - 1. Motorfahrzeugsteuer
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Art. 12 SVAG · b) besondere Fahrzeuge

1. Die einfache Steuer wird ermässigt auf

a) die Hälfte für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg;

abis) einen Sechstel für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg;

b) einen Viertel für Motorkarren und Motoreinachser;

c) einen Achtel für Arbeitsmotorwagen, Schausteller-, Arbeits- und Ausnahmeanhänger sowie landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser und Kombinationsfahrzeuge;

d) einen Sechzehntel für landwirtschaftliche Motorkarren und landwirtschaftliche Anhänger;

e) den prozentualen Anteil ihrer Nutzung im Wettbewerbsbereich für Fahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten.

2. Die Regierung legt die Höhe der Steuerermässigung nach Abs. 1 Bst e dieser Bestimmung fest.

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