711.70
SVAG
CH-SG
Art. 12 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - b) besondere Fahrzeuge
II. Strassenverkehrssteuern - 1. Motorfahrzeugsteuer
Art. 12 SVAG · b) besondere Fahrzeuge
1. Die einfache Steuer wird ermässigt auf
a) die Hälfte für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg;
abis) einen Sechstel für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg;
b) einen Viertel für Motorkarren und Motoreinachser;
c) einen Achtel für Arbeitsmotorwagen, Schausteller-, Arbeits- und Ausnahmeanhänger sowie landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser und Kombinationsfahrzeuge;
d) einen Sechzehntel für landwirtschaftliche Motorkarren und landwirtschaftliche Anhänger;
e) den prozentualen Anteil ihrer Nutzung im Wettbewerbsbereich für Fahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten.
2. Die Regierung legt die Höhe der Steuerermässigung nach Abs. 1 Bst e dieser Bestimmung fest.