711.55
CH-SG
Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz - Disziplinargewalt
III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz · Disziplinargewalt
1. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt des Stammkantons.
2. Disziplinarfehler, die im Gebietskanton begangen wurden, sind von seinen Behörden den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
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Grundsatz
Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz →