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Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz - Befehlsgewalt

III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
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Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz · Befehlsgewalt

1. Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der Strecke des Kantons Schwyz werden nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Kantons Schwyz vom Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen erlassen.

2. Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der Strecke des Kantons Schwyz an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Kantons Schwyz von Fall zu Fall über das Polizeikommando des Kantons St.Gallen.

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