711.55
CH-SG
Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz - Verfahren
II. Zuständigkeit
Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz · Verfahren
1. Die Autobahnpolizei hat bei ihren Amtshandlungen die Verfahrensvorschriften des Gebietskantons anzuwenden.
2. Anzeigen sind den zuständigen Untersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzustellen.
3. Die Polizeikommandos regeln die administrativen Belange.
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Grundsatz
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz →