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Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz - Verfahren

II. Zuständigkeit
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Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz · Verfahren

1. Die Autobahnpolizei hat bei ihren Amtshandlungen die Verfahrensvorschriften des Gebietskantons anzuwenden.

2. Anzeigen sind den zuständigen Untersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzustellen.

3. Die Polizeikommandos regeln die administrativen Belange.

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