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Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz - b) weitere Aufgaben

II. Zuständigkeit
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Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz · b) weitere Aufgaben

1. Der Autobahnpolizei obliegen im weiteren

a) Festnahmen von Personen, die bei strafbaren Handlungen angetroffen werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist; sie sind der Polizei des Gebietskantons zu übergeben;

b) Überprüfung und allfällige Festnahme Verdächtiger;

c) Entgegennahme von Anzeigen und ihre Weiterleitung.

2. Bei Straffällen orientiert die Autobahnpolizei unverzüglich das Polizeikommando des Gebietskantons zuhanden der nach seinem Recht zuständigen Stellen.

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