Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz - Sachliche Zuständigkeit a) Strassenpolizei
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz · Sachliche Zuständigkeit a) Strassenpolizei
1. Die Autobahnpolizei besorgt folgende Aufgaben
a) Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer sowie der Fahrzeuge;
b) Anordnung der Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, insbesondere vorübergehende Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
c) Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der zuständigen Untersuchungsbehörde;
d) Erstellung von Tatbestands- und Anzeigerapporten an die zuständige Behörde sowie Erstellung von Meldungen administrativpolizeilicher Art;
e) Abnahme von Bussendepositen nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
f) Erhebung von Bussen gestützt auf das Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr.[6]