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CH-SG
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz - Örtliche Zuständigkeit
II. Zuständigkeit
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz · Örtliche Zuständigkeit
1. Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn mit allen Bestandteilen und Nebenanlagen gemäss Art. 6 und 7 des Nationalstrassengesetzes und Art. 3 und 4 der Vollzugsverordnung.
2. Im Bereich der Anschlusswerke werden die Einsatzgrenzen von den zuständigen Polizeikommandos abgesprochen und im Sinn von Art. 13 Abs. 2 den Vollzugsbehörden unterbreitet.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nachteile (Art. 356 StGB).
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Grundsatz
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz →