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CH-SG
Art. 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz - Vollzug
V. Schlussbestimmungen
Art. 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz · Vollzug
1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen und der Polizeidirektion des Kantons Schwyz.
2. Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinn von Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Vollzugsbehörden.
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Grundsatz
Art. 14 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz →