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Art. 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz - Vollzug

V. Schlussbestimmungen
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Art. 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz · Vollzug

1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen und der Polizeidirektion des Kantons Schwyz.

2. Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinn von Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Vollzugsbehörden.

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