Art. 12 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz - Betriebskosten
Art. 12 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz · Betriebskosten
1. Der Stammkanton erstellt jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres die Betriebsabrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des ihm zugeteilten Abschnittes.
2. Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, soweit sie nicht der Rechnung über den betrieblichen Unterhalt der Strecke belastet werden. Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilmässig abzuziehen.
3. Der Gebietskanton leistet an die anrechenbaren, um die Bundesbeiträge verminderten Kosten der Autobahnpolizei für die schwyzerische Teilstrecke jährlich je Kilometer denselben Betrag, den der Stammkanton für den kantonseigenen Teil aufwenden muss. Dem Gebietskanton werden halbjährlich Teilrechnungen gestellt. Als Rechnungsdaten gelten der 30. April und der 31. Oktober. Der Betrag ist innert dreissig Tagen seit der Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig.
4. Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, wenn der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des Kantons Schwyz sich als wesentlich höher oder niedriger erweisen sollte als auf dem übrigen Teilabschnitt.