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Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz - Amts- und Beamtenhaftung

III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
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Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz · Amts- und Beamtenhaftung

1. Für den Schaden, den ein Angehöriger der Autobahnpolizei in Ausübung dienstlicher Verrichtungen im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach seinem Recht dem Geschädigten gegen den Staat oder den Beamten ein Ersatzanspruch zusteht.

2. Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn ein Beamter des Stammkantons die schädigende Handlungsweise absichtlich oder grobfahrlässig begangen hat; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.

3. Für Sach- und Personenschäden, die Polizeibeamte beim Dienst im Gebietskanton erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.

4. Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.

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