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Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz - Grundsatz

I. Gegenstand
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Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz · Grundsatz

1. Auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der Nationalstrasse N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz, besorgt die Kantonspolizei St.Gallen den Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen. Sie übt somit die Funktion einer Autobahnpolizei aus und wird in dieser Vereinbarung als solche bezeichnet.

2. Bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben auf der genannten Strecke hat die Autobahnpolizei gegenüber den Verkehrsteilnehmern die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons Schwyz.

3. In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton St.Gallen als Stammkanton, der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.

Grundsatz Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen-Schwyz →

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