711.53
CH-SG
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz-St.Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg - Verfahren
II. Zuständigkeit
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz-St.Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg · Verfahren
1. Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden.
2. Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.
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Zuweisung der Verantwortlichkeit der Autobahnpolizei
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