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Art. 16 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz-St.Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg - Vollzug

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Art. 16 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz-St.Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg · Vollzug

1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Direktion der Polizei des Kantons Zürich und dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen.

2. Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinn von Art. 6 Abs. 2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbreiten.

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