711.53
CH-SG
Art. 16 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz-St.Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg - Vollzug
IV. Kostenregelung
Art. 16 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz-St.Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg · Vollzug
1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Direktion der Polizei des Kantons Zürich und dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen.
2. Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinn von Art. 6 Abs. 2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbreiten.
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Zuweisung der Verantwortlichkeit der Autobahnpolizei
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