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Art. 12 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz-St.Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg - Amts- und Beamtenhaftung

III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
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Art. 12 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz-St.Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg · Amts- und Beamtenhaftung

1. Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen den Staat ein Ersatzanspruch zusteht.

2. Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung des Beamten steht dem Gebietskanton der Rückgriff auf den Stammkanton zu.

3. Für Sach- und Personenschäden, welche Polizeibeamte beim Dienst auf der in Art. 1 genannten Strecke erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.

4. Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.

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