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Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz-St.Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg - Befehlsgewalt

III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
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Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz-St.Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg · Befehlsgewalt

1. Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der st.gallischen Strecke sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.

2. Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der st.gallischen Strecke an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.

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