711.53
CH-SG
Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz-St.Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg - Zuweisung der Verantwortlichkeit der Autobahnpolizei
I. Gegenstand
Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz-St.Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg · Zuweisung der Verantwortlichkeit der Autobahnpolizei
1. Auf dem st.gallischen Teilstück der Autobahn N 3 zwischen der Kantonsgrenze Schwyz-St.Gallen beim Wildbachkanal und dem heutigen Anschluss und späteren Autobahnkreuz Reichenburg werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt.