711.52
CH-SG
Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen - Disziplinargewalt
III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen · Disziplinargewalt
1. Die Funktionäre der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt des Kantons Glarus.
2. Disziplinarvergehen, die auf der Strecke des Kantons St.Gallen begangen werden, sind von den Behörden des Kantons St.Gallen den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
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Grundsatz
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