Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.52 CH-SG

Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen - Befehlsgewalt

III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen · Befehlsgewalt

1. Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der Strecke des Kantons St.Gallen werden nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Kantons St.Gallen von der kantonalen Polizeidirektion Glarus erlassen.

2. Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der Strecke des Kantons St.Gallen an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen von Fall zu Fall über das Polizeikommando des Kantons Glarus.

← Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen Grundsatz Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →