711.52
CH-SG
Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen - Befehlsgewalt
III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen · Befehlsgewalt
1. Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der Strecke des Kantons St.Gallen werden nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Kantons St.Gallen von der kantonalen Polizeidirektion Glarus erlassen.
2. Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der Strecke des Kantons St.Gallen an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen von Fall zu Fall über das Polizeikommando des Kantons Glarus.
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Grundsatz
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