711.52
CH-SG
Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen - Unterstellung
III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen · Unterstellung
1. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung des Kantons Glarus und den Dienstanweisungen der kantonalen Polizeidirektion.
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Grundsatz
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