711.52
CH-SG
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen - Rettungsmassnahmen
II. Zuständigkeit
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen · Rettungsmassnahmen
1. Die Organisation des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes ist Sache des Kantons St.Gallen. Die Polizeikommandos regeln deren Einsatz.
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Grundsatz
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